Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sit SteuerungsTechnik GmbH

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der Sit SteuerungsTechnik GmbH („Sit“) über Produkte und sonstige Lieferungen und Leistungen („Produkte“, „Lieferungen und Leistungen“, zusammen auch als „Leistungen“ bezeichnet) im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden („Kunden“), sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

1.2 Produkte und/oder Lieferungen und Leistungen im Sinne der diesen AGB zugrundeliegenden Verträge sind insbesondere:

  • Verkauf und Lizenzierung von Softwareprogrammen sowie Dokumentationen und Schulungsmaterial;
  • Lieferung von Hardware, Anlagen, Steuerungstechnik einschließlich Betriebsmitteln, Zubehör, Ersatz- und Verschleißteilen sowie anderer Güter, die im Rahmen des jeweiligen Vertrages von Sit bereitgestellt werden;
  • Prüfungen, Tests, Werkleistungen, Installationen, Inbetriebnahmen, Konfigurationen, Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen, die Entwicklung von Softwareprogrammen, Anpassungsleistungen, Implementierungen, Schulungs- und Einweisungsleistungen sowie weitere vertragsgemäß vereinbarte Leistungen oder sonstige Tätigkeiten.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sit ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Sit in Kenntnis der AGB des Kunden ihre Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung der Sit, beides mindestens in Textform maßgebend.

1.5 Sofern in diesen AGB oder sonstigen Vertragsunterlagen Textform gefordert wird, ist dieses Formerfordernis durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Sofern in diesen AGB oder sonstigen Vertragsunterlagen Schriftform gefordert wird, ist dieses Formerfordernis nur durch ein vom Befugten unterschriebenes Dokument gewahrt. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist für rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Minderungserklärung) die Textform ausreichend, dies gilt nicht für Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen, diese sind nur durch Schriftform gewahrt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.6 Hinweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Sofern die Parteien keine separate vertragliche Vereinbarung treffen oder Sit dem Kunden ein gesondertes Angebot unterbreiten, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise gemäß der Preisliste der Sit.

2.2 Sofern Sit dem Kunden gegenüber ein Angebot abgibt, gelten die darin genannten Preise und Bedingungen ausschließlich für die darin benannten Produkte und/oder Lieferungen und Leistungen der Sit. Sofern nicht abweichend im Angebot angeben, kann der Kunde dieses innerhalb eines (1) Monats ab Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform annehmen.

3. Leistungsbeschreibung

Die von Sit zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem Angebot oder den sonstigen zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

4. Unterauftragnehmer, Kontaktpersonen, Personal der Sit

4.1 Sit ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen und diese im eigenen Namen zu beauftragen.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, benennen beide Parteien jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweilige Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.3 Die Kontaktpersonen der Parteien werden sich zu laufenden Fragen der Abwicklung und Durchführung des Vertrages im erforderlichen Umfang abstimmen und hierbei insbesondere den jeweiligen Stand besprechen. Sofern Fragen nicht auf der Ebene der Kontaktpersonen geklärt werden können, werden die Kontaktpersonen diese Fragen unverzüglich auf die Ebene der in ihren Unternehmen zu den streitigen Punkten jeweils entscheidungsbefugten Personen eskalieren.

4.4 Sit ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen einsetzt. Sofern und soweit Sit dem Kunden Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

4.5 Die von Sit zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von Sit eingesetzte Personen Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

5. Leistungs- und Liefertermine

5.1 Die von Sit in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen gelten stets nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde.

5.2 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien verlängern sich Leistungstermine und Lieferfristen um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

5.3 Sofern nicht anders vereinbart, verlängern sich darüber hinaus Leistungstermine und Lieferfristen, wenn und sofern die Erbringung der Leistungen der Sit aus Gründen verzögert und/oder gestört wird, die sie nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung). Beginn, Dauer und Ende derartiger Leistungshindernisse teilt Sit dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde kann von Sit die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt, kündigt oder innerhalb angemessener Frist leisten will. Erklärt Sit sich nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten oder kündigen. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung wird Sit eine erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten, sofern es sich nicht um die Vergütung für eine bereits erbrachte oder abgenommene Teilleistung oder für eine Planungsphase handelt.

5.4 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien und sonstige Umstände, durch die die Lieferung und/oder Leistung von Sit wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird und die Sit trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, berechtigen Sit, die Erfüllung der übernommenen Leistungs- und Lieferfristen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, selbst wenn Sit sich in Verzug befinden sollte. In diesem Fall wird Sit den Kunden unverzüglich informieren und erbrachte Gegenleistungen erstatten, sofern es sich nicht um die Vergütung für eine bereits erbrachte oder abgenommene Teilleistung oder für eine Planungsphase handelt. Das gleiche Recht nach Satz 1 steht dem Kunden zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag oder die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Zu den Umständen, die die Lieferung und/oder Leistung erschweren oder unmöglich machen nach Satz 1 zählen auch vor Vertragsschluss vorhandene, dem Kunden und Sit jedoch unbekannt gewesene Hindernisse.

5.5 Der Eintritt des Leistungs- und/oder Lieferverzuges von Sit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung des Kunden erforderlich.

5.6 Die Rechte des Kunden nach Ziffer 16 dieser AGB und weitergehende gesetzliche Ansprüche der Sit bleiben unberührt.

6. Änderungen des Vertrages

6.1 Nach Vertragsschluss kann jede Partei Änderungen in Bezug auf den Umfang, die Dauer, die vereinbarten Lieferzeiten oder den Preis verlangen. Für Änderungen an den zu liefernden Produkten, insbesondere der Softwareprogramme und der diesbezüglichen Lizenzen und weiteren diesbezüglichen Leistungen gilt Ziffer 7.

6.2 Beide Parteien verpflichten sich, nach entsprechender Aufforderung durch die andere Partei in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen zum Zwecke einer einvernehmlichen Anpassung des Vertrages einzutreten, die auch Anpassungen des Preises oder der Vergütung, Zahlungspläne sowie vereinbarter Lieferfristen und  termine einschließlich etwaiger Teilleistungen und/oder Meilensteine umfassen kann. Sofern sich infolge der Verhandlungen die Erfüllung einer Teilleistung oder die Erreichung eines Meilensteins verzögert, ist Sit berechtigt, über die bereits erfüllten Teilleistungen und/oder einen prozentualen Teil des zu dem Zeitpunkt bearbeiteten Meilensteins eine Zwischenrechnung zu erstellen. Änderungen des Vertrages werden für beide Parteien erst wirksam nach beiderseitiger Annahme der entsprechenden Änderungsvereinbarung, die mindestens in Textform abzufassen und den Vertragsdokumenten als Anlage beizufügen ist.

7. Änderungsverlangen / Change Requests

7.1 Bis zum Zeitpunkt der Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen können beide Parteien die Änderung der vereinbarten Leistungen hinsichtlich der Softwareprogramme, der diesbezüglichen Lizenzen und weiteren diesbezüglichen Leistungen („Änderungsverlangen“ / „Change Request“) verlangen. Für Änderungsverlangen gelten mangels abweichender Vereinbarung die nachfolgenden Bestimmungen und sie müssen mindestens in Textform gegenüber der anderen Partei erklärt werden.

7.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Change Request nach Ziffer 7.1 nur vorliegt bei

  • zusätzlichen funktionalen Anforderungen;
  • Ergänzungen sowie
  • wesentlichen Abweichungen und Änderungen der Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Vertrages.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich ein Change Request nicht aus der Konkretisierung bzw. Detaillierung einer bestehenden Anforderung in der Leistungsbeschreibung ergibt.

7.3 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Parteien über den Change Request mindestens in Textform geeinigt haben, werden sie ihre Leistungen so erbringen, als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, die Parteien haben jedenfalls in Textform etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Parteien endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.

7.4 Sit wird ein Change Request des Kunden prüfen und dem ihm vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungswunsches ein schriftliches Änderungsangebot unterbreiten. Soweit erforderlich, werden darin auch die Auswirkungen des Change Request genannt werden, die sich auf die Kosten bzw. die vereinbarte Vergütung, die Liefer- und Leistungstermine sowie die vereinbarten Meilensteine ergeben.

7.5 Erfordert ein Änderungsverlangen durch den Kunden eine umfangreiche Prüfung durch die Sit oder erfordert eine Vielzahl an Änderungsverlangen insgesamt einen erheblichen Aufwand, kann Sit für die Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der Preisliste der Sit verlangen. Sit wird den Kunden vorab hierauf in Textform hinweisen und mit der Prüfung und Angebotserstellung erst beginnen, nachdem der Kunde den Prüfungsauftrag in Textform bestätigt hat.

7.6 Sit ist nicht verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, sofern die Durchführung des Änderungsverlangens für sie unzumutbar ist. In diesem Fall gilt der Vertrag unverändert fort. Unzumutbar sind Änderungsverlangen, die für sich oder gemeinsam mit anderen Änderungsverlangen zu einer Verminderung der ursprünglich vereinbarten Vergütung um mehr als 5 % führen.

7.7 Der Kunde wird das Änderungsangebot der Sit prüfen und der Sit innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, gilt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unverändert fort. Die Regelungen dieser Ziffer 7.7 gelten entsprechend für Änderungsvorschläge oder -verlangen der Sit.

7.8 Gegen Vergütung der Ausfallzeiten nach Maßgabe der Preisliste der Sit kann der Kunde bis zur Einigung über einen von ihm eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Lieferungen und/oder Leistungen von Sit fordern. Eventuell vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermine sowie Fristen zur Erledigung von Meilensteinen verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die Sit benötigt, um nach einer Unterbrechung der Wiederaufnahme die Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen. Bringt Sit ein Change Request ein, kann sie keine Vergütung der Ausfallzeiten verlangen, die durch den Change Request entstehen.

7.9 Die Parteien werden das angenommene Änderungsangebot oder die gemeinsam abgefasste Änderungsvereinbarung mindestens in Textform festhalten. Sämtliche Änderungen sind den Vertragsdokumenten als Anlagen beizufügen.

8. Erfüllungsort, Teilleistung und -lieferung

8.1 Sit erbringt ihre Lieferungen und/oder Leistungen am vereinbarten Ort. Dieser ist der Erfüllungsort, auch für eine etwaige Nacherfüllung.

8.2 Teilleistungen und -lieferungen sind grundsätzlich in zumutbarem Umfang zulässig. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Sit in diesem Fall berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Leistung in Rechnung zu stellen.

9. Preise, Zahlung

9.1 Die ausgewiesenen Preise sind Netto-Preise zuzüglich etwaiger Auslagen und der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, sofern mit dem Kunden keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Auslagen können insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sein, welche gegen Einzelnachweis erstattet werden.

9.2 Sofern mit dem Kunden keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise nach Maßgabe der Preisliste der Sit, wie sie dem Kunden zuvor durch die Übersendung des Angebots mitgeteilt wurden oder in einer Auftragsbestätigung enthalten sind.

9.3 Bei Änderungen des Lieferungs- und/oder Leistungsumfangs nach Vertragsschluss entsprechend der Ziffern 6 oder 7, z.B. durch eine Verlängerung des Leistungszeitraums, wird die vereinbarte Vergütung durch die damit anfallenden bzw. wegfallenden Kosten entsprechend angepasst, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

9.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge der Sit binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich darauf anfallender Verzugszinsen verwendet, soweit der Kunde dies nicht anderweitig bestimmt.

10. Abnahme

10.1 Sofern nicht anderweitig vertraglich vereinbart und soweit es sich bei den Lieferungen und/oder Leistungen der Sit um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

10.2 Nach jedenfalls in Textform erklärter Aufforderung durch Sit, wird der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen unter der Aufsicht der Sit eine Abnahmeprüfung durchführen und mindestens in Textform die Abnahme erklären oder der Sit festgestellte Mängel in Textform mitteilen. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Sit ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen, es sei denn, die vorherige Abnahme ist für den Kunden unzumutbar.

10.3 Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Abnahmeprüfung voraus, die nach den in der konkreten Leistungsbeschreibung genannten Abnahmekriterien durchgeführt wird.

10.4 Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Wegen unwesentlicher Mängel, insbesondere solcher der in Ziffer 10.5 genannten Fehlerklasse 3, darf die Abnahme nicht verweigert werden, sofern sie nicht in Summe zu relevanten Mängeln der Fehlerklasse 2 werden, wegen derer nach Ziffer 10.6 die Abnahme verweigert werden kann.

10.5 Sofern sich die Abnahmekriterien nicht bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben, werden die Parteien unverzüglich nach Vertragsbeginn Abnahmekriterien auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und der vertraglich vereinbarten Spezifikation vereinbaren. Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden mangels abweichender Vereinbarung den folgenden Klassen zugeordnet:

  • Fehlerklasse 1:
    Der Mangel führt dazu, dass eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt oder die abzunehmende Leistung oder eine in sich abgeschlossene wesentliche Teilleistung nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen genutzt werden kann.
  • Fehlerklasse 2:
    Der Mangel führt dazu, dass die abzunehmende Leistung oder eine in sich abgeschlossene wesentliche Teilleistung nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden kann.
  • Fehlerklasse 3:
    Sonstige Mängel.

Mehrere Mängel der Fehlerklasse 3 können zu einem Mangel der Fehlerklasse 2 führen. Mehrere Mängel der Fehlerklasse 2 können zu einem Mangel der Fehlerklasse 1 führen.

10.6 Die Abnahme kann nur wegen eines (1) Mangels der Fehlerklasse 1 oder dreMängeln der Fehlerklasse 2 verweigert werden. Die Abnahme nicht verhindernde Mängel der Fehlerklasse 3 wird Sit im Rahmen der Gewährleistung beseitigen. Sofern im Rahmen der Abnahmeprüfung Mängel der Fehlerklassen 1 und 2 festgestellt werden, werden die Parteien die Abnahmeprüfung – soweit sinnvoll – weiterhin durchführen, um eine möglichst vollständige Übersicht auch über etwaig vorhandene weitere Mängel zu erlangen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

10.7 Die Zuordnung von Mängeln zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. Können sich die Parteien auf eine Einordnung von Mängeln oder darauf, ob ein Mangel vorliegt, nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, das Eskalationsverfahren nach Ziffer 4.3 dieser AGB einzuleiten, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Sit kann bereits vor Abschluss des Eskalationsverfahrens mit der Behebung der Mängel beginnen.

10.8 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abnahme durch eine Gesamtabnahme. Sofern Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der jeweiligen Teilabnahme abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, werden im Rahmen von Teilabnahmen weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind Gegenstand der Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.

10.9 Die produktive Nutzung der Leistung für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gilt als Abnahme. Ebenso gilt es als Abnahme, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 10.2 erklärt, ohne die Gründe für die Abnahmeverweigerung plausibel mindestens in Textform darzulegen. Daneben gilt auch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung als Abnahme.

10.10 Kann die Abnahme nach den vorstehenden Ziffern 10.5 bis 10.8 nicht erklärt werden, wird der Kunde der Sit eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Protokoll festgestellten Mängel abnahmeverhindernden Mängel setzen. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Ziffern 10.5 bis 10.8 durchgeführt.

10.11 Der Kunde wird der Sit mindestens zweimal eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen bevor er weitere, ihm aufgrund von Mängeln zustehende Rechte und Ansprüche geltend macht. Bei der letzten Fristsetzung wird der Kunde die Sit mindestens in Textform darauf hinweisen, dass er sich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist vorbehält, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Eine Übermittlung dieser Erklärung per E-Mail ist zulässig.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

11.1 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein fälliger Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für die dem Kunden aufgrund von Mängeln der Leistung zustehenden Gegenrechte, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die beanstandete Leistung.

11.2 Sit ist berechtigt, ihre Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, behält Sit das Eigentum an den gelieferten Produkten bis der Kunde den Preis für die Produkte vollständig bezahlt hat.

12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls, bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum von Sit stehenden Produkte – insbesondere durch Pfändungen oder Insolvenz – auf das Eigentum der Sit an diesen hinzuweisen und Sit den Zugriff unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des vereinbarten Preises, ist Sit berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Produkte aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich den Rücktritt vom Vertrag; Sit ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf Sit diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich ist.

12.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 12.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

12.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mittels der von Sit gelieferten Produkte und der daraus entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Sit als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Sit Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Erzeugnisse. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.

12.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Sit nach Ziffer 12.4.1 zur Sicherheit an Sit ab. Sit nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 12.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

12.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Sit ermächtigt. Sit verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Sit gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Sit den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 12.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Sit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Sit bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Sit in diesem Fall berechtigt, die Befugnisse des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.

12.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Sit um mehr als 10%, wird Sit auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

13. Mitwirkungsleistungen des Kunden

13.1 Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich in den sonstigen Vertragsunterlagen genannten Verpflichtungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Sit erforderlich und allgemein üblich sind, und Sit insbesondere

  • alle erforderlichen Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen;
  • Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und IT-Systemen verschaffen;
  • die Erreichbarkeit der nach Ziffer 4.2 benannten Kontaktpersonen gewährleisten.

13.2 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert Sit diese Leistungen beim Kunden mit einer Vorlaufzeit von jedenfalls einer Woche in Textform an. Sit wird den Kunden in Textform auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

13.3 Sit wird vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen auf Plausibilität prüfen und den Kunden auf erkannte Fehler hinweisen. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- und Informationspflicht trifft Sit nicht.

13.4 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden für Sit unentgeltlich zu erbringen.

13.5 Die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Sit hat, verschieben sich die entsprechenden Leistungsfristen der Sit um einen angemessenen Zeitraum, jedenfalls um den Zeitraum, den der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistung in Verzug ist. Sit ist in den Fällen der unterlassenen Mitwirkungsleistungen des Kunden berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Sit berechnet hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % der Netto-Vertragssumme pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt jedoch maximal 5 % der Netto-Vertragssumme, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistung in Verzug befindet. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Sit (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist dabei auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Sit überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

14. Rechte Dritter

14.1 Der Kunde sichert zu, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrages an Sit überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Plänen, etc.) und/oder sonstigen Sachen und Inhalten zu sein, die von Sit zur vertragsgemäßen Erfüllung der vereinbarten Leistungen verwendet werden. Ebenso sichert der Kunde zu, dass durch die vertragsgemäße Leistung der Sit keinerlei Rechte Dritter verletzt werden.

14.2 Für den Fall, dass Sit durch Dritte wegen einer Verletzung ihrer Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde Sit von diesen Ansprüchen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf die in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsverfolgungskosten.

15. Gewährleistung

15.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 634 ff. BGB, soweit in diesen Bedingungen oder den sonstigen Vertragsunterlagen nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2 Der Kunde kann verlangen, dass Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt worden sind, durch Sit innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome in Textform gegenüber Sit zu erheben.

15.3 Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet wurden, beseitigt Sit auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat, so kann Sit eine Aufwandserstattung vom Kunden verlangen.

15.4 Sit wird Mängel nach eigener Wahl durch eine Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Soweit möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen, wird Sit bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlöschung zur Umgehung des Mangels bereitstellen.

15.5 Der Kunde unterstützt Sit auf deren Anforderung ohne gesonderte Vergütung in zumutbarem Umfang bei der Mangelbehebung.

15.6 Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Kunden nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Umfang herabzusetzen oder bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels vom Vertrag zurückzutreten, eine etwaig vereinbarte Vergütung für eine Planungsphase bleibt unberührt. Das Fehlschlagen der Nacherfüllung bemisst sich nach der Komplexität der betroffenen Leistungen und des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages insgesamt und liegt nicht bereits bei einem einmaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch vor. Alternativ kann der Kunde in diesem Fall den Mangel selbst oder durch Dritte beheben und eine angemessene Aufwandsentschädigung von Sit verlangen.

15.7 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Leistungen der Sit verändert hat und nicht nachweist, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war oder die Mangelbeseitigung durch die Änderung nur unwesentlich erschwert wird.

15.8 Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Die vorstehende Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht in Fällen der Produkthaftung, sofern Sit eine Garantie für die Beschaffenheit der vertragsgemäßen Lieferungen und/oder Leistungen übernommen hat oder sofern Sit einen Mangel arglistig verschwiegen hat und/oder für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Sit, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

15.9 Sofern die vertraglich vereinbarte Leistung ausschließlich in der Lieferung von Produkten besteht, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die empfangenen Produkte unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen ab Lieferung, sonstige Mängel sind binnen 14 Tagen nach deren Feststellung mindestens in Textform gegenüber Sit anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Sit für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die obigen Bestimmungen dieser Ziffer 15 entsprechend.

16. Haftung

16.1 Soweit sich aus diesen AGB oder den sonstigen Vertragsunterlagen nichts Abweichendes ergibt, haftet Sit bei einer Verletzung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Sit haftet ihrem Kunden gegenüber – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt

  • bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie bei Arglist;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • soweit Sit eine Garantie für die Beschaffenheit der vertragsgemäßen Lieferung und/oder Leistung übernommen hat;
  • in Fällen der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes.

16.3 Bei einer lediglich fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) ist die Haftung von Sit begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

16.4 Die Schadensersatzansprüche nach Ziffer 16.3 verjähren innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche nach Ziffer 16.2 richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.5 Soweit die Haftung von Sit nach den Ziffern 16.3 und 16.4 ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

16.6 Darüber hinaus haftet Sit nicht für Schäden, die auf den vom Kunden überlassenen und/oder zum Einsatz gebrachten Produkten, Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Plänen), Werkzeugen oder erteilten Anweisungen beruhen, soweit Sit ihre Leistungen im Übrigen vertragsgemäß erbracht hat. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben vorbehalten.

17. Kündigung, Rücktritt

17.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Sit unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen, dem Kunden gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.

17.2 Sit ist ferner zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sonstige Tatsachen vorliegen, aufgrund derer Sit die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

17.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 17 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

18. Vertraulichkeit

18.1 Der Kunde wird alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich der Inhalte des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen von Sit („vertrauliche Information“) vertraulich behandeln. Der Kunde wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

18.2 Eine Nutzung der vertraulichen Informationen durch den Kunden ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag beschränkt.

18.3 Ohne vorherige Zustimmung der Sit ist dem Kunden die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieser Ziffer 18.3 sind verbundene Unternehmen des Kunden und Berater, die von Gesetzes wegen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

18.4 Ohne vorherige Zustimmung der Sit ist es dem Kunden ebenso nicht gestattet, die vertraulichen Informationen zu anderen Zwecken als für den Gebrauch im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu verwenden, sie in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten, eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen, deren Gegenstand ganz oder teilweise auf vertraulichen Informationen beruht oder davon abgeleitet ist, sie nachzuahmen oder zu analysieren. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, im Wege des Reverse Engineering, insbesondere der übergebenen Hardware, Anlagen, Steuerungselemente, Bauteile oder Prototypen, an solche Informationen von Sit zu gelangen, die mit Ausnahme der Übermittlung an Sit die Anforderungen an vertrauliche Informationen erfüllen. „Reverse Engineering“ umfasst dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

18.5 Der Kunde wird seine Mitarbeiter oder Dritten, denen er vertrauliche Informationen weitergibt, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

18.6 Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht für Informationen, die

  • bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
  • der Kunde von Dritten oder außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat;
  • zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz des Kunden oder dem Kunden bekannt waren;
  • die der Kunden unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt hat; oder
  • wenn und soweit der Kunde oder einer seiner Arbeitnehmer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die vertrauliche Information mitzuteilen und/oder darüber zu informieren.

18.7 Mit Beendigung des Vertrages wird der Kunde in seinem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der Sit auf deren Aufforderung herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

18.8 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Ende.

19. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine Mitarbeiter von Sit abzuwerben oder ohne deren Zustimmung anzustellen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Sit der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

20. Datenschutz

20.1 Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz einhalten.

20.2 Sofern und soweit Sit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

20.3 Hinweise zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung von Sit enthalten, die unter https://www.sit-de.com/de/datenschutz/ abrufbar ist.

21. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

21.1 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Sit. Sit ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit bleiben unberührt.

21.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen Sit und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sachrecht unter Ausschluss des Rechtsanwendungsrechts und des UN-Kaufrechts.


Stand: März 2023